Vermietungsexperte: Oft bleiben Vermieter auf Schulden ihrer Mieter sitzen

Anfang November ist es wieder geschehen, diesmal in Freiburg. Zwei Vermieter haben Rechnungen für nicht bezahlte Müllgebühren ihrer Mieter erhalten, Jahre nachdem diese ausgezogen waren.

Das ist kein Einzelfall. Wenn sich die ausstehenden Gebühren nicht bei den Mietern eintreiben lassen, greifen Kommunen auf die anderen Gebührenschuldner im Rahmen der Eigentümerveranlagung zurück. Und das sind natürlich die Eigentümer der betroffenen Immobilie, demnach die Vermieter.

Die Frist für die Verjährung bei der Eigentümerveranlagung beträgt vier Jahre. „Und hier liegt das Problem“, sagt Matthias Heißner, Mitbegründer und Geschäftsführer des Bonitätsprüfers Mietercheck. „Die Frist ist einfach zu lang. Vier Jahre nachdem ein Mieter ausgezogen ist, ist es für den Vermieter schwer, seinen ehemaligen Mieter aufzufinden und so die Kosten bei ihm geltend zu machen.“ Selbst wenn es gelingt den Mieter zu finden, bleibt der Vermieter meist auf den Kosten sitzen.

In ganz Deutschland gab es mehrere Gerichtsverfahren zu dem Thema. Die Einsprüche der Vermieter sind stets abgewiesen worden. „Die Frist sollte von vier Jahren auf sechs Monate verkürzt werden“, so Heißner. Denn ein Schadensersatzanspruch kann durch einen Vermieter nur nach einer sehr kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden. Die sechsmonatige Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem ein Vermieter die Wohnung zurückerhält. „Also sollte ein Vermieter auch innerhalb von sechs Monaten auf noch ausstehende Kosten, verursacht durch einen Mieter, aufmerksam gemacht werden.“ Pressemitteilung: Vermietungsexperte: Oft bleiben Vermieter auf Schulden ihrer Mieter sitzen.

Vermietungsexperte: Oft bleiben Vermieter auf Schulden ihrer Mieter sitzen

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